Allgemeine Geschäftsbedingungen aller Hotels der Soller SISA Hotelbetreiber GbR für Hotelaufnahme und Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über
1.1. die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend Hotelaufnahmevertrag) des jeweiligen Hotels der Soller SISA GbR (nachfolgend Hotel). Der Begriff Hotelaufnahmevertrag umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag;
1.2. die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Räumlichkeiten, Flachen oder Vitrinen sowie öffentliche Einladungen und Durchführung von Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in schriftlicher Form, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichenden Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diese wurden vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart. Besondere vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Hotel und dem Kunden haben Vorrang.
II. Vertragsabschluss, -partner
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung des Zimmers oder der Veranstaltung in Textform oder per E-Mail zu bestätigen.2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde, der die Leistung des Hotels in Anspruch nimmt. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem entsprechenden Vertrag.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten sowie die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen zu erbringen. Soweit nicht anders vereinbart, besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Zimmers oder – im Falle von Veranstaltungen – eines aus organisatorischen Gründen vorab zugeteilten Raumes.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und für die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungs-gesellschaften.
3. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, z.B. Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
4. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Aufenthalten von über einer Woche oder Forderungen von über EUR 1.000,00 für bereits erbrachte Leistungen kann das Hotel auch Zwischenabrechnungen erteilen, die sofort zur Zahlung fällig sind.
5. In begründeten Fällen, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthaltes und/oder bis zum Beginn der Veranstaltung im Sinne vorstehender Ziffer III. 4. eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
6. Ferner ist das Hotel berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinner vorstehender Ziffer II. 4. für bestehende und zukünftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer III. 4. und/oder nachfolgender Ziffer III. 5. vom Kunden erbracht ist.
6.1. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder sonstigen vom Hotel zu erbringenden Leistungen erhöht.
6.2. Bei Hotelaufnahmeverträgen ist der vom Kunden zu zahlende Gesamtrechnungsbetrag spätestens mit der Abreise des Kunden zur Zahlung fällig und zu begleichen. Vom Hotel geforderte Anzahlungen sind jeweils bis zu dem jeweils vom Hotel angegebenen Zeitpunkt zu bezahlen.
6.3. Im Übrigen sind Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum binnen zehn Tagen ab Zugang der der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen.
6.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist in Höhe von 5%, über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Außerdem ist das Hotel berechtigt, alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Kunden einzustellen, wenn das Hotel den Kunden zuvor unter Fristsetzung gemahnt und die Einstellung zukünftiger Leistungen für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung angedroht hat.
6.5. Die Akzeptanz und die Auswahl von Kreditkarten sind dem Hotel in jedem einzelnen Fall der Vorlage einer Kreditkarte freigestellt, und zwar auch dann, wenn die grundsätzliche Akzeptanz von Kreditkarten durch Aushänge im Hotel angezeigt wird. Die Entgegennahme von Schecks, Kreditkarten und sonstigen Zahlungsmitteln erfolgt im Übrigen nur erfüllungshalber.
IV. Aufrechnungsrecht
Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern im Einzelfall bei Abschluss des Vertrages ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern oder nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine nach vorstehender Ziffer III. vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, wenn
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer unter irreführender oder Angabe wesentlicher falscher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks gebucht werden;
- Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der
Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes und/oder der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
- der Kunde ohne Zustimmung des Hotels das Zimmer einem Dritten zur Nutzung überlasst.
4. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Rücktritt des Kunden vom Hotelaufnahmevertrag
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel abgeschlossenen Hotelaufnahmevertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz der Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist, frei.
VII. Rücktritt des Kunden von Veranstaltungen usw.
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel abgeschlossenen Veranstaltungsvertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz der Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei wie folgt pauschaliert werden:
4. Die Entschädigungspflichtig entfällt bei einer Kündigung bis zu 84 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin. Die Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt
- bis zu 42 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %
- bis zu 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 75 %
- ab 13 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 90 %
des vereinbarten bzw. sich aus der Preisliste des Hotels ergebenden Preises für die vereinbarte Veranstaltung. Hat der Kunde lediglich Räumlichkeiten angemietet (ohne Speisen und Getränke), beträgt die Entschädigung unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung 90 % des vereinbarten Preises. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Schaden entstanden ist, frei.
VIII. Zimmerübergabe, -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
>2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.
3. Sofern nicht im Voraus eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das Zimmer bereits im Voraus vollständig bezahlt wurde bzw. dem Hotel vom Kunden eine Kreditkartennummer mitgeteilt wurde, die eine Abbuchung des Zimmerpreises auch bei Nichterscheinen des Kunden ermöglicht, hat das Hotel das Recht, das gebuchte Zimmer nach 16 Uhr anderweitig zu vergeben. Der Kunde hat in diesem Fall keine Ansprüche gegen das Hotel.
4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18 Uhr 50% und ab 18 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreises) der folgenden Nacht in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende mögliche Schadenersatzansprüche des Hotels bleiben unberührt.
5. Das Hotel ist berechtigt, einem Kunden den Zugang zum Hotel und die Unterbringung zu verweigern, wenn bei der Ankunft des Kunden die begründete Sorge besteht, dass der Kunde unter Einfluss von Drogen oder Alkohol steht oder sich gegenüber dem Hotelpersonal oder anderen Kunden ausfällig verhält. Das Hotel ist berechtigt einen Kunden aus dem Hotel zu verweisen und den mit ihm bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn er wiederholt die Ruhe stört, andere Kunden oder Hotelpersonal belästigt oder beleidigt.
IX. Änderungen der Veranstaltungszeit, zusätzliche Leistungen
1. Verschieben sich bei Veranstaltungen die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden für die Verschiebung.
2. Wünscht der Kunde am Veranstaltungstag eine Änderung der vereinbarten Bestuhlungsart, behält sich das Hotel das Recht vor, eine Pauschale für den Umbau in Höhe von EUR 75,- zu erheben.
3. Bei gebuchten Veranstaltungen, für die das Hotel für eine bestimmte vereinbarte Personenanzahl Leistungen erbringt bzw. Leistungen vorhalten muss, darf unabhängig vom Zeitpunkt der Reduktion die tatsächliche Personenanzahl maximal 20% unter der im Veranstaltungsvertrag genannten Zahl liegen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Hotel die endgültige Personenzahl spätestens 5 Werktage vor dem Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
5. Bei Erhöhungen der Personenzahl wird der Abrechnung die tatsächliche Personenzahl zugrunde gelegt. Reduktionen der tatsächlichen Personenzahl gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl werden nicht berücksichtigt und der Abrechnung nicht zugrunde gelegt. hat.
6. Liegt die tatsächliche Teilnehmerzahl tiefer, ist das Hotel berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen tatsächlicher Teilnehmerzahl und zulässiger Maximalreduktion vollumfänglich in Rechnung zu stellen.
7. Die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Getränke der (Mini-) Bar sowie zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen. Der Kunde haftet hierfür gemeinsam mit dem Veranstaltungsteilnehmer als Gesamtschuldner.
X. Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
XI. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
XII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumen eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
XIII. Haftung des Kunden bei Veranstaltungen
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst versursacht werden.
2. Der Kunde stellt das Hotel von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf dem Verhalten des Kunden, seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer und seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
XIV. Haftung des Hotels
1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Hotel nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Hotels, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als EUR 800,00 oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als EUR 3.500,00 einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.
3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangiert Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer XIV. 1., Sätze 1 bis 4.
4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer XIV. 1., Sätze 1 bis 4.
XV. Ablehnungsrecht/Verweisungsrecht
Das Hotel ist berechtigt, einem Kunden den Zugang zum Hotel und die Unterbringung zu verweigern, wenn bei der Ankunft des Kunden die begründete Sorge besteht, dass der Kunde unter Einfluss von Drogen oder Alkohol steht oder sich gegenüber dem Hotelpersonal oder anderen Kunden ausfällig verhält. Das Hotel ist berechtigt einen Kunden aus dem Hotel zu verweisen und den mit ihm bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn er wiederholt die Ruhe stört, andere Kunden oder Hotelpersonal belästigt oder beleidigt.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des jeweiligen Hotels.
3. Im kaufmännischen Verkehr ist – auch für Scheckstreitigkeiten – ausschließlicher Gerichtsstand München. Das Hotel kann den Kunden nach seiner Wahl aber auch am Sitz des jeweiligen Hotels oder am Sitz des Kunden verklagen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Stand: März 2022